Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a.a.O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049, Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a.a.O., hiermit aufgehoben.
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