Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Hundertsätze und Beträge:
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)
werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 bzw. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben.
Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
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