Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder fasse ich die z. Z. bestehenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Preisnachlässen der Automobilunternehmen wie folgt zusammen:
1. Räumen Automobilunternehmen ihren Arbeitnehmern einen Preisnachlaß beim Erwerb eines Personenkraftwagens ein, so ist der Preisvorteil steuerfrei, wenn
a) das Fahrzeug mindestens 12 Monate nach der Auslieferung nicht weiterveräußert wird (Behaltefrist) und
b) in den vorangegangenen 12 Monaten an den Arbeitnehmer kein Fahrzeug mit steuerfreiem Preisnachlaß ausgeliefert worden ist (Wiederbelieferungsfrist)
2. Nummer 1 kann auf Preisnachlässe der Automobilunternehmen an Arbeitnehmer von Beteiligungsgesellschaften nur dann angewendet werden, wenn sie auch in der Vergangenheit steuerfrei eingeräumt worden sind und dies von den Finanzbehörden bisher nicht beanstandet worden ist.
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