Es ist die Frage aufgetreten, wie die Kosten ertragsteuerlich zu behandeln sind, die einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 3 BewG entstehen.
Problemstellung:
Ist ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand einer Schenkung oder eines Erwerbes von Todes wegen, ist dieser Anteil für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind dabei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
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