Gem. § 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
In einem Einzelfall hat ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin mit Pflegeheimen Verträge über die medizinische Versorgung von Heimbewohnern abgeschlossen. Ziel der Verträge ist es, sowohl das Hin- und Herpendeln der Bewohner zwischen Krankenhaus und Heim zu vermeiden als auch die Krankheitskosten zu senken. Die Leistungen des Arztes umfassen
regelmäßige Visiten einschl. ggf. notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik),
Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten,
Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals,
Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,
Mitwirken an der Entwicklung, Ausführung, Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
fachliche Beratung des Heimpersonals sowie
Konzipierung und Durchführung von internen Heim-Fortbildungsangeboten.
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