Die (koordinierten) Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Abgrenzung der Rotfäule als Kalamität vom (BStBl 1967 II S. 197 ff.) werden hiermit für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, aufgehoben.
Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder.
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