FG Hamburg - Beschluss vom 03.09.2010
5 V 154/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a; EStG § 10 Abs. 4; BVerfGG § 31;

Fortgeltung der Vorschriften über den beschränkten Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG

FG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 5 V 154/10

DRsp Nr. 2010/23042

Fortgeltung der Vorschriften über den beschränkten Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG

Die Anordnung der Fortgeltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG bis zum 31. Dezember 2009 durch das BVerfG mit Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) ist bis zu diesem Zeitpunkt von allen Steuerpflichtigen hinzunehmen und von den Gerichten zu beachten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a; EStG § 10 Abs. 4; BVerfGG § 31;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Die ledige Antragstellerin erzielte im Streitjahr als Verwaltungswirtin aus ihrem Dienstverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie erwirtschaftete einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von

42.301,82 EUR. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 vom 25.02.2010 machte sie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.000 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 408 EUR als Vorsorgeaufwendungen geltend.