I.
Die Beteiligten streiten über den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
Die ledige Antragstellerin erzielte im Streitjahr als Verwaltungswirtin aus ihrem Dienstverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie erwirtschaftete einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von
42.301,82 EUR. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 vom 25.02.2010 machte sie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.000 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 408 EUR als Vorsorgeaufwendungen geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|