RL 2003/88/EG Art. 7; GG Art. 3 Abs. 1; BurlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; MTV Metall- und Elektroindustrie SL v. 09.02.2018 (i.d.F.v. 31.03.2021) § 17 Nr. 5 Abs. 2; MTV Metall- und Elektroindustrie SL v. 09.02.2018 (i.d.F.v. 31.03.2021) § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Saarland, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2214/21
Freie Dispositionsbefugnis der Tarifparteien bezüglich der Regelung des tariflichen MehrurlaubsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsZulässigkeit eines eigenständigen tariflichen Fristenregimes für den tariflichen Mehrurlaub
LAG Saarland, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 65/22
DRsp Nr. 2023/6121
Freie Dispositionsbefugnis der Tarifparteien bezüglich der Regelung des tariflichen MehrurlaubsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsZulässigkeit eines eigenständigen tariflichen Fristenregimes für den tariflichen Mehrurlaub
Zur Berechnung von tariflichem Mehrurlaub wenn der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfalles oder Krankheit ununterbrochen mehr als ein Jahr keine Arbeitsleistung erbracht hat (§ 17 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Metall und Elektro für das Saarland vom 9.2.2018 in der Fassung vom 31.3.2021)
1. Die Tarifvertragsparteien können die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von §§ 1, 3 Abs. 1BUrlG begründeten Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln.2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang.
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