LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
8 Sa 24/18
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 670/17

Fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Physiotherapeuten wegen unentschuldigter Fehlzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 24/18

DRsp Nr. 2019/2899

Fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Physiotherapeuten wegen unentschuldigter Fehlzeiten

Die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zum Physiotherapeuten ist aufgrund vorzunehmender Einzelfallbeurteilung und Interessenabwägung nicht gerechtfertigt, wenn die Ausbildungszeit zu mehr als 80% abgelaufen ist und nur noch eine Theoriephase vor der Abschlussprüfung ansteht und das Interesse des Vertragspartners an der Beendigung des Vertragsverhältnisses als gering einzustufen ist, weil ihm kein wesentlicher Nachteil durch die Fehlzeiten entstanden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. November 2017 - 9 Ca 670/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Beendigungserklärung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags über die Ausbildung zum Physiotherapeuten durch die Beklagte.

Der 1992 geborene Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 26. Mai 2014 einen "Ausbildungsvertrag" (Bl. 11 - 14 d. A.) zum Physiotherapeuten, dem die von der Beklagten erstellte "Ausbildungsordnung (A 02)" (Bl. 15 - 19 d. A.) beigefügt war.

1. 2. 3.