LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.05.2018
19 Sa 61/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 19; TVöD § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 4
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 63/17

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen jahrelanger Geltendmachung nicht geleisteter ÜberstundenBerufung des Arbeitnehmers auf die Billigung durch den Vorgesetzten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 61/17

DRsp Nr. 2018/8019

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen jahrelanger Geltendmachung nicht geleisteter Überstunden Berufung des Arbeitnehmers auf die Billigung durch den Vorgesetzten

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Ein Arbeitnehmer, der über Jahre hinweg monatlich zu den geleisteten Überstunden weitere sieben Stunden sich abzeichnen und vergüten lässt, begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Er kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auch sonstige Überstunden geleistet, die nicht geltend gemacht wurden. Er kann sich auch nicht darauf berufen, ihm würden zu Unrecht Erschwerniszuschläge gem. § 19 TVöD vorenthalten. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann sich auch nicht darauf berufen, sein Vorgesetzter habe es gebilligt, dass er monatlich fiktive Überstunden in einem Umfang geltend macht, der dem Wert der aus Sicht des Arbeitsnehmers und seines Vorgesetzten zu Unrecht versagten Erschwerniszuschlägen entspricht.