Gehaltsumwandlung: Was bei Sachzuwendungen zu beachten ist

Gerade zu Beginn des Kalenderjahres ist eine Gehaltsanpassung ein beliebtes Thema. Noch attraktiver ist es jedoch für den Arbeitnehmer, wenn er Zusatzleistungen komplett steuerfrei erhält. Dabei spart er sich nämlich neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge. Werden Zuwendungen aber im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, drohen bei einer falschen Durchführung hohe Nachzahlungen. Was Sie bzgl. des „Zusätzlichkeitserfordernisses“ beachten müssen, erfahren Sie hier.

Das geht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung

Es gibt Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung völlig steuerfrei gewähren kann. Dabei ist nur noch der reduzierte (neue) Bruttoarbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer bekommt also weniger Gehalt, dafür spart er sich jedoch private Kosten.

Typische Beispiele dafür sind:

  • die Gestellung eines betrieblichen Smartphones oder eines Laptops
  • die Überlassung eines Firmenfahrzeugs
  • die Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung

Beachte Neben dem Arbeitnehmer profitiert auch der Arbeitgeber durch die eingesparten Beiträge für die Sozialversicherung. Zudem steht ihm der volle Betriebsausgabenabzug für die getragenen Kosten zu.

Manches geht nur „on top“