BGH - Beschluss vom 14.05.2024
VIII ZR 15/24
Normen:
ZPO § 8; ZPO § 233; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
MDR 2024, 926
NJW-RR 2024, 931
NZM 2024, 615
WuM 2024, 476
ErbR 2024, 732
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 545/19
LG Stuttgart, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 110/22

Gehörsverletzung im Falle eines fehlerhaften Protokollurteils i.R.d. Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Zahlungsverzugskündigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 15/24

DRsp Nr. 2024/8266

Gehörsverletzung im Falle eines fehlerhaften "Protokollurteils" i.R.d. Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Zahlungsverzugskündigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Zur Gehörsverletzung im Falle eines fehlerhaften "Protokollurteils" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, NZM 2021, 432).

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 26. Januar 2023 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.232,99 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 8; ZPO § 233; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4;

Gründe

I.