LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2024
13 Sa 288/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 439
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 156/22

Geltung der Begrenzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers auf die Dauer von sechs Wochen nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 13 Sa 288/23

DRsp Nr. 2024/10947

Geltung der Begrenzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers auf die Dauer von sechs Wochen nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund bestehender Erkrankungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ohne dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlimmert, liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG vor, wenn der Arbeitgeber gemäß § 106 S. 2 i.V.m. S. 1 GewO wirksam angeordnet hat, in bestimmten Situationen zum Schutz vor SARS-Cov-2-Infektionen eine Maske im Betrieb zu tragen.

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.02.2023 (10 Ca 156/22) abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 905,-€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 sowie zur Zahlung von 5.430,-brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 an den Kläger verurteilt worden ist.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2) Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3) Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2.