OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2011
3 Wx 45/11
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen HRA 21348

Geltungsbereich einer einem Notar zum Vollzug der Eintragung des anzumeldende Sachverhalts in das Handelsregister erteilten Vollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 3 Wx 45/11

DRsp Nr. 2022/9199

Geltungsbereich einer einem Notar „zum Vollzug der Eintragung des anzumeldende Sachverhalts in das Handelsregister" erteilten Vollmacht

Eine einem Notar erteilte Vollmacht zur Anmeldung eines bestimmten Sachverhalts zum Handelsregister umfasst nur den anzumeldenden Sachverhalt und ist mit dessen Eintragung erschöpft. Die nachträgliche „Ergänzung“ der Eintragung aufgrund nachträglicher Information (hier: Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters von den Beschränkungen des § 181 BGB) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der entsprechende Sachverhalt in der Anmeldung nicht aufgeführt war.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Unter dem 13.12.2010 übermittelte der Notar auf elektronischem Wege die Unterlagen zur Eintragung der Gesellschaft.

In der beigefügten Anmeldung zur Neueintragung der Gesellschaft heißt es unter II.:

"Der Notar ... ist berechtigt, alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die sich zum Vollzug der Eintragung des anzumeldenden Sachverhaltes in das Handelsregister noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten."