Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Unter dem 13.12.2010 übermittelte der Notar auf elektronischem Wege die Unterlagen zur Eintragung der Gesellschaft.
In der beigefügten Anmeldung zur Neueintragung der Gesellschaft heißt es unter II.:
"Der Notar ... ist berechtigt, alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die sich zum Vollzug der Eintragung des anzumeldenden Sachverhaltes in das Handelsregister noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten."
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