LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2018
19 Sa 846/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 99/16

Gerichtliche Bestimmung eines variablen Gehaltsanteils

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 846/17

DRsp Nr. 2018/13279

Gerichtliche Bestimmung eines variablen Gehaltsanteils

Unverbindliche Leistungsbestimmung der Arbeitgeberin (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB) Bestimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.

1. Eine vom Arbeitgeber einseitig erstellte Richtlinie zum Vergütungsmodell für den variablen Gehaltsbestandteil ist allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. BGB. 2. Eine Richtlinie, die festlegt, dass variable Vergütungsanteile nur dann gezahlt werden, wenn im Unternehmensergebnis eine bestimmte Messgröße erreicht wird, verstößt jedenfalls dann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB wenn nach der Regelung im Anstellungsvertrag alleinige Voraussetzung für die Zahlung variabler Gehaltsbestandteile die persönliche Zielerreichung durch den Arbeitnehmer ist. 3. Gleichzeitig berücksichtigt eine solche Richtlinie den Leistungsbezug der variablen Gehaltsbestandteile nicht hinreichend, weil dem betreffenden Mitarbeiter im Falle der Nichterreichung der Unternehmensziele die Auszahlung variabler Gehaltsbestandteile durch seine persönliche Leistung zu beeinflussen. 4. Eine Leistungsbestimmung auf „0“ oder jedenfalls einen weit geringeren Betrag als bei vollständiger Erreichung der persönlichen Ziele in Aussicht gestellt, stellt sich damit als unbillige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB dar.

Tenor