Geschäftsbauten: Wie Sie neue Gebäude im Zusammenhang mit Abbruchkosten richtig bewerten

Wird ein bebautes Grundstück angeschafft und das darauf befindliche Gebäude zeitnah abgebrochen, um ein neues Gebäude zu errichten, sind für die Zugangsbewertung verschiedene Fragen zu klären. Entscheidend ist, ob das Grundstück mit oder ohne Abbruchabsicht angeschafft wurde und ob das Gebäude wirtschaftlich bereits verbraucht war. Dieser Beitrag erklärt, wie die Zugangsbewertung richtig gebucht wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Einzelunternehmer A hatte zum 01.01.2022 ein bebautes Grundstück erworben. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Buchwert nach Kaufpreisaufteilung = 100.000 €) war wirtschaftlich nicht verbraucht und wurde abgerissen (Kosten = 20.000 €). Zum 01.11.2022 hat A ein neues Verwaltungsgebäude mit Herstellungskosten von 500.000 € fertiggestellt. Alle Zahlungen wurden per Banküberweisung geleistet.

Frage

Mit welchem Wert hat die Zugangsbewertung des neuen Gebäudes zu erfolgen?

Lösung

Das Gebäude zählt aufgrund der ausschließlich betrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen i.S.d. R 4.2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 EStR und ist nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz anzusetzen.

Die Zugangsbewertung des Gebäudes erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 HGB mit den Herstellungskosten. Unstreitig sind die Kosten i.H.v. 500.000 € einzubeziehen.