FG Hamburg - Beschluss vom 26.10.2010
3 V 85/10
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 71; AO § 163; AO § 191; UStG § 6a; UStG § 14; UStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1073

Geschäftsführerhaftung für Vorsteuer aus Scheinsitz-Rechnungen

FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 V 85/10

DRsp Nr. 2011/5728

Geschäftsführerhaftung für Vorsteuer aus Scheinsitz-Rechnungen

1. Der (ggf. faktische) Geschäftsführer kann sich gegenüber seiner Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wegen zu Unrecht gezogener Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen mit Scheinsitzangaben (z. B. Büroservice-Adressen) nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er nicht seiner Obliegenheit nachgekommen ist, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. 2. Schon deswegen kann unter Ermessensgesichtspunkten kein Vertrauensschutz berücksichtigt werden, der sonst bei der Steuerfestsetzung allenfalls im gesonderten Billigkeitsverfahren geprüft werden könnte. 3. Bei der Haftungskausalität stellt sich die Frage einer anteiligen Tilgungsverpflichtung nicht, soweit das FA keine Haftung für nicht gezahlte Steuern, sondern für zu Unrecht ausgezahlte Steuervergütungen bzw. Vorsteuern beansprucht. 4. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht steuerbefreit bei kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichem Abnehmer, um diesen durch Vortäuschung eines Zwischenhändlers zu verdecken (Anschluss an BGH in EuGH-Vorlage C-285/09).

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 71; AO § 163; AO § 191; UStG § 6a; UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand:

A.