LG Stuttgart, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 263/21
Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Insolvenzgläubiger bei sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der InsolvenzverwaltervergütungFührung eines Geschäfts für die Insolvenzmasse durch den InsolvenzgläubigerAufwendungsersatz des Insolvenzgläubigers für die Führung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 76/22
DRsp Nr. 2023/11430
Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Insolvenzgläubiger bei sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der InsolvenzverwaltervergütungFührung eines Geschäfts für die Insolvenzmasse durch den InsolvenzgläubigerAufwendungsersatz des Insolvenzgläubigers für die Führung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
Derjenige, der als Insolvenzgläubiger eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters erhebt und diesem sodann anbietet, im Falle einer "Kostenerstattung" aus der Insolvenzmasse die sofortige Beschwerde zurückzunehmen, besorgt kein Geschäft für die Insolvenzmasse und kann deshalb gegen diese keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer G.o.A. geltend machen. In einem solchen Fall kommt ein auf Aufwendungsersatz für das Führen des Beschwerdeverfahrens gerichteter Anspruch gegen die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die sofortige Beschwerde nicht zu einer rechtskräftigen Aberkennung des Vergütungsanspruches des (vorläufigen) Insolvenzverwalters geführt hat.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2022, Az. 27 O 263/21, wird zurückgewiesen.
2. 3. 4.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.