Der Angeklagte G. ist in einem unternehmen als Industriemeister beschäftigt und seit 1999 ehrenamtlich Vorstand des Sportvereins D., dessen Fußballmannschaften in der untersten Klasse spielen. Auch der beruflich als Informatiker in einem Unternehmen tätige Angeklagte B. gehört der Vorstandschaft dieses Vereins an. Da es Vereinstradition war, die aktiven Mitglieder im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu deren Motivation zu beschenken, dem Verein aber die hierfür erforderlichen Mittel fehlten, entschlossen sich die Angeklagten, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich seiner Weihnachtsfeier die Mitglieder der ersten, der zweiten und der Altherrenmannschaft als Weihnachtsgeschenke erhalten sollten.
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