Gesellschafter-Geschäftsführer: So lassen sich verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen vermeiden

Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der Lohnsteuer anders abgerechnet als „reguläre Arbeitnehmer“. Die Abweichungen sollten Sie kennen, um keine Steuernachzahlungen zu riskieren. Erst kürzlich hat sich der BFH wieder mit der Problematik nichtausgezahlter Boni beschäftigt. Wie Sie die gefährlichsten Fehler in diesem Bereich vermeiden, lesen Sie hier.

In diesen Fällen liegen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor

Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen nach ständiger Rechtsprechung manche (steuerfreien) Zahlungen ihrer GmbH nicht erhalten. Werden die Leistungen dennoch an den Arbeitnehmer erbracht, liegt jedoch kein Arbeitslohn vor. Der Zufluss wird als Kapitalertrag im Rahmen einer vGA beim Gesellschafter versteuert. Zudem kann die Gesellschaft die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Einen Überblick über die Zahlungen, die nicht geleistet werden sollten, bietet H 8.5 KStH. Steuerpflichtig sind demnach

  • die private Pkw-Nutzung, auch wenn der Dienstwagen im Rahmen eines privaten Nutzungsverbots gestellt wird,
  • die Zahlung von Überstundenvergütungen,
  • zinslose Tantiemevorschüsse oder ein zinsloser Vorschuss des regulären Arbeitslohns,
  • eine untypisch frühe oder erst nachträglich erteilte Pensionszusage,
  • Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die im Sozialversicherungsrecht nicht als Arbeitnehmer eingestuft sind.