LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2024
L 9 SO 151/23 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 209/22

Gesetzliche Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts für anwaltliche Tätigkeiten aus der Landeskasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 151/23 B

DRsp Nr. 2024/9914

Gesetzliche Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts für anwaltliche Tätigkeiten aus der Landeskasse

Tenor

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.

Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 € festgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.