Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.
Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 € festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
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