FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2024
6 K 6002/24
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 2103

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 6 K 6002/24

DRsp Nr. 2024/9070

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf eine Darlehensforderung der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht B... unter HRB ..., mit Sitz in C.... Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Betrieb einer Gaststätte.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen für 2018 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - und erließ entsprechende Schätzbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO standen.