FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2024
8 K 8119/23
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2607
StX 2024, 695
BBK 2024, 1013

Gesonderte und einheitliche Feststellung der laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 8 K 8119/23

DRsp Nr. 2024/10589

Gesonderte und einheitliche Feststellung der laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 2004 gegründet. Sie ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung in C.... Der Beigeladene war in den Streitjahren der alleinige Kommanditist der Klägerin und ist im Jahr 2018 aus der Klägerin ausgeschieden.

Zum 01. Januar 2007 kam es - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - zu einer Entprägung (Beendigung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) der Klägerin durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten. Die Klägerin zunächst für 2007 einen Aufgabeverlust i.H.v. -x.xxx.xxx €, da die gemeinen Werte der Blöcke (xx.xxx.xxx € sowie xx.xxx.xxx €) unterhalb der Buchwerte (xx.xxx.xxx € sowie xx.xxx.xxx €) gelegen hätten. Zudem erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. xxx.xxx €. Hierbei berücksichtigte sie Absetzung für Abnutzung -AfA-wie folgt:

Block IV Block V
Boden x.xxx.xxx € x.xxx.xxx €
1. 2. 3.