FG München - Urteil vom 25.09.2024
6 K 820/21
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15a;

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer; Steuerliche Geltendmachung eines negativen Einlagenkontos eines stillen Gesellschafters bei der GmbH als Geschäftsinhaberin bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters

FG München, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 6 K 820/21

DRsp Nr. 2024/12554

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer; Steuerliche Geltendmachung eines negativen Einlagenkontos eines stillen Gesellschafters bei der GmbH als Geschäftsinhaberin bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters

Steuerliche Geltendmachung eines negativen Einlagenkontos eines stillen Gesellschafters bei der GmbH als Geschäftsinhaberin bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15a;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die vor der Umbenennung als firmierte. Gegenstand des Unternehmens ist.

An der Klägerin bestanden - unter anderem - zwei typisch stille Beteiligungen. Die typisch still Beteiligten waren insgesamt u 25 % am Gewinn/Verlust der Klägerin beteiligt. Eine Nachschusspflicht war nicht vereinbart (siehe Verträge jeweils vom XXX).

Die beiden typisch stillen Beteiligungen wurden von der Klägerin im Jahr 2011 außerordentlich und ordentlich gekündigt. Nachdem die typisch still Beteiligten der Kündigung widersprochen hatten, erhob die Klägerin Feststellungsklage hinsichtlich der Kündigungen. Am 15.11.2013 wurde schließlich ein Vergleich über die Aufhebung der typisch stillen Beteiligungen geschlossen.