Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die (Nicht-) Gewährung der Steuerermäßigung für verschiedene Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2022.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.
Für die Erledigung verschiedener Handwerksarbeiten im Haus der Kläger traten diese in Kontakt mit dem Unternehmen C. GmbH (nachfolgend C.). Mit Datum vom 18.10.2022 erhielten die Kläger von C. ein Angebot (Nr. N01) über die Lieferung und Montage einer Öl-Brennwert-Heizungsanlage im Austausch gegen die vorhandene Ölheizung. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.645,30 EUR. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem Angebot datiert auf den 24.10.2022.
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