LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 26.09.2018
13 Sa 1231/15
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 675; BGB § 615 S. 2; HGB § 60; HGB § 61;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 148/12

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei FristversäumungKein Organisationsverschulden bei strikter Kontrolle des Fristenkalenders und des Postausgangs sowie beim Einsatz geschulten Personals in der RechtsanwaltskanzleiTrennung zwischen Außenwirkung einer Prozessvollmacht und dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und ProzessbevollmächtigtemAuskunftsanspruch über KonkurrenztätigkeitenBindung an ein vertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 1231/15

DRsp Nr. 2019/9194

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung Kein Organisationsverschulden bei strikter Kontrolle des Fristenkalenders und des Postausgangs sowie beim Einsatz geschulten Personals in der Rechtsanwaltskanzlei Trennung zwischen Außenwirkung einer Prozessvollmacht und dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Prozessbevollmächtigtem Auskunftsanspruch über Konkurrenztätigkeiten Bindung an ein vertragliches Wettbewerbsverbot

1. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss allerdings innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.