LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2024
L 2 R 2345/23
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1156/21

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Einschränkung des Leistungsvermögens eines Versicherten wegen Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen L 2 R 2345/23

DRsp Nr. 2024/12897

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Einschränkung des Leistungsvermögens eines Versicherten wegen Erkrankung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Juli 2023 insoweit abgeändert, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2021 verurteilt wird, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall im Januar 2022 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2022 und unter Anrechnung dieser eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2025 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in dem Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1972 geborene Klägerin, für die ein Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Pflegegrad 3 festgestellt ist, ist seit 2014 in Teilzeit tätig als Altenpflegehelferin; seit März 2020 ist sie durchgehend arbeitsunfähig. Bis Januar 2022 bezog die Klägerin Krankengeld.