LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2024
L 2 R 465/24
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2341/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzgl. Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten aufgrund Erkrankungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2024 - Aktenzeichen L 2 R 465/24

DRsp Nr. 2024/12991

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzgl. Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten aufgrund Erkrankungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene, verheiratete Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Nach seinen Angaben war er zuletzt ab dem Jahr 1988 als Reinigungsarbeiter in einem Industriebetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 2016 ist er arbeitsunfähig und bezog zunächst Krankengeld. Im Anschluss bis 19.10.2018 erhielt er Arbeitslosengeld I. Weitere Zeiten sind im Versicherungsverlauf nicht gespeichert (Bl. 52 ff. LSG-Akte). Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 25.06.2013 (Bl. 59 VA) anerkannt. Dem Kläger wurde ab dem 04.05.2020 ein Pflegegrad von 3 aufgrund eines durch strukturiertes Telefoninterview erstellten Gutachtens nach Aktenlage zuerkannt. Seit dem 31.01.2018 stand ihm davor bereits der Pflegegrad 2 zu. Nach Auskunft der Beklagten hat der Kläger am 21.02.2024 einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2024 gestellt (Bl. 57 LSG-Akte).