BFH - Urteil vom 19.10.2010
I R 67/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6154/05

Gewährung einer sog. erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach dem Gewerbesteuergesetz i.R.d. Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen I R 67/09

DRsp Nr. 2011/3129

Gewährung einer sog. erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach dem Gewerbesteuergesetz i.R.d. Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, ist nicht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1998 eine von vier Komplementären der vermögensverwaltend tätigen, nicht i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewerblich geprägten G-KG war. Die G-KG verwaltete und vermietete ein Bürogebäude; darüber hinausgehende Tätigkeiten übte sie nicht aus. Die Klägerin war weder zu ihrer Geschäftsführung noch zu ihrer Vertretung befugt.

Die von ihr beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde ihr vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) versagt.