BFH - Beschluss vom 22.11.2023
VII B 25/23
Normen:
AO § 163 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 300
BFH/NV 2024, 753
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 139/21

Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen unter den Umständen des Einzelfalls; Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol

BFH, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen VII B 25/23

DRsp Nr. 2024/6014

Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen unter den Umständen des Einzelfalls; Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol

NV: Die Frage, ob unter den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine Steuervergütung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) gewährt werden kann, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol enthält, ist nicht klärungsbedürftig. Die Vorschrift des § 163 AO regelt gerade Fälle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und lässt damit in besonders gelagerten Ausnahmefällen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerhöhe zu.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.01.2023 - 4 K 139/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.