LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2024
L 14 KR 188/24 B ER
Normen:
SGB V § 37c Abs. 1 S. 1, 2, 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 51/24

Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in Form der Krankenbeobachtung für 24 Stunden täglich im Wege der einstweiligen Anordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen L 14 KR 188/24 B ER

DRsp Nr. 2024/13119

Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in Form der Krankenbeobachtung für 24 Stunden täglich im Wege der einstweiligen Anordnung

1. Einzelfall zu einem Anspruch auf außerklinische Intensivpflege im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung 2. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer außerklinischen Intensivpflege kann nicht allein auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Tracheostomas abgestellt werden (§ 4 Abs. 2 AKI-RL).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 37c Abs. 1 S. 1, 2, 8 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in Form der Krankenbeobachtung für 24 Stunden täglich statt für - wie von der Antragsgegnerin bewilligt - 14,85 Stunden täglich.