FG Köln - Urteil vom 30.10.2002
4 K 5916/97
Normen:
GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a (i.d. für d. Streitjahr gültigen Fassung) ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Gewerbesteuer, Steuergegenstand, Kürzung

FG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 5916/97

DRsp Nr. 2004/17132

Gewerbesteuer, Steuergegenstand, Kürzung

1. Bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligungen im Rahmen der Kürzungsvorschriften des GewStG ist eine zusammenrechnende Beurteilung bezüglich der unmittelbaren Beteiligungen vorzunehmen. 2. Organgesellschaften gelten in diesem Zusammenhang als Betriebsstätten i.S.d. § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG und aufgrund dieser Fiktionswirkung auch als unmittelbare Beteiligung.

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a (i.d. für d. Streitjahr gültigen Fassung) ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.

Im Streitjahr ist die Klägerin u.a. unmittelbar und mehrheitlich an der A,

der B,

der C,

der D und der E beteiligt.

Diese Unternehmen waren ihrerseits (ausgenommen C) wieder zu 64,15 v.H. an dem Grundkapital der F beteiligt und zwar

die A zu 41,15 v.H.,

die B zu 13 v.H.,

die D zu 5 v.H. und

die E zu 5 v.H..

Darüber hinaus waren diese Tochterunternehmen zu 42,76 v.H. an der G beteiligt und zwar

die A zu 4,75 v.H.,

die B zu 0,61 v.H.,

die C zu 36,21 v.H.

die D zu 0,40 v.H. und

die E zu 0,79 v.H..

Die Klägerin ist seit 1988 zu 3,2 % an der H beteiligt. Die J und die B, an denen die Klägerin jeweils mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 10,01 % bzw. 29,96 % an der H.