Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.
Im Streitjahr ist die Klägerin u.a. unmittelbar und mehrheitlich an der A,
der B,
der C,
der D und der E beteiligt.
Diese Unternehmen waren ihrerseits (ausgenommen C) wieder zu 64,15 v.H. an dem Grundkapital der F beteiligt und zwar
die A zu 41,15 v.H.,
die B zu 13 v.H.,
die D zu 5 v.H. und
die E zu 5 v.H..
Darüber hinaus waren diese Tochterunternehmen zu 42,76 v.H. an der G beteiligt und zwar
die A zu 4,75 v.H.,
die B zu 0,61 v.H.,
die C zu 36,21 v.H.
die D zu 0,40 v.H. und
die E zu 0,79 v.H..
Die Klägerin ist seit 1988 zu 3,2 % an der H beteiligt. Die J und die B, an denen die Klägerin jeweils mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 10,01 % bzw. 29,96 % an der H.
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