FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2010
6 K 6216/06 B
Normen:
AO § 163 S. 1; AO § 227; AO § 5; GewStG 2002 i.d.F. v. 23.12.2003 § 10a S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 182

Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung kann bei endgültiger Nichtberücksichtigung nicht ausgenutzter Fehlbeträge sachlich unbillig sein

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 6216/06 B

DRsp Nr. 2010/15491

Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung kann bei endgültiger Nichtberücksichtigung nicht ausgenutzter Fehlbeträge sachlich unbillig sein

1. Der Begriff der Unbilligkeit des § 163 AO ist mit demjenigen des § 227 AO identisch. 2. Allein die Einschränkung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags durch eine zeitliche Streckung gem. § 10a Satz 2 GewStG begründet keine sachliche Unbilligkeit i. S. v. § 163 Satz 1 AO. 3. Das Fehlen einer Sonderregelung in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG für den Fall eines endgültigen Ausschlusses (Untergangs) des bei Anwendung der Mindestbesteuerung verbleibenden Verlustvortrags bzw. Fehlbetrags (im Streitfall wegen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und des Ausschlusses einer zukünftigen Entstehung von Gewinnen) rechtfertigt die besondere Prüfung einer sachlichen Unbilligkeit i. S. v. §§ 163 Satz 1, 227 AO.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2006 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Billigkeitsfestsetzung nach § 163 Satz 1 AO bzw. Billigkeitserlass nach § 227 AO bezüglich des Gewerbesteuermessbetrags 2004 und der Gewerbesteuer 2004 neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 S. 1; AO § 227; AO § 5;