FG Nürnberg - Beschluss vom 27.08.2002
I 126/02
Normen:
UmwStG § 1 Abs. 2 ; UmwStG § 18 Abs. 4 ; UmwStG § 2 Nr. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns

FG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen I 126/02

DRsp Nr. 2002/18180

Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns

Wird ein Anteil an einer durch Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) mit einer Personengesellschaft (Besitzunternehmen) entstandenen Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn trotz der vor der Umwandlung bestehenden Betriebsaufspaltung nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer. Der Vermögensübergang i. S. dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft steuerlich bereits notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gebildet haben, sondern ergibt sich handelsrechtlich als notwendige Folge der Verschmelzung.

Normenkette:

UmwStG § 1 Abs. 2 ; UmwStG § 18 Abs. 4 ; UmwStG § 2 Nr. 1 ; UmwStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Anteilsveräußerung nach Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist.

K. war Alleingesellschafter der Firmen

- X. GmbH Kunststoff und Formenbau,

- Y. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH

- Z. Kunststoff Handel und Verwaltungs GmbH & Co. KG

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. 6. 1997 veräußerte K 90% seiner Geschäftsanteile an diesen Unternehmen an die Firma D. Holding AG.