FG Thüringen - Urteil vom 20.05.2010
4 K 807/08
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20b; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 51 ff.; AO § 64 Abs. 1; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2;

Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20b GewStG von der Gewerbesteuer befreit

FG Thüringen, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 807/08

DRsp Nr. 2010/23207

Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20b GewStG von der Gewerbesteuer befreit

1. Bei einem in der Trägerschaft einer als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaft betriebenen Krankenhaus ist nur der im Rahmen des Zweckbetriebs i. S. d. § 67 Abs. 1, 2 AO erzielte Gewinn, nicht aber der aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses erzielte Gewinn nach § 3 Nr. 20b GewStG steuerbefreit (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 21.9.2009, 8 K 6250/06 B). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 4 Nr. 16 UStG. 2. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG stellt eine persönlich-sachliche Steuerbefreiung dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20b; GewStG § 3 Nr. 6; AO § 51 ff.; AO § 64 Abs. 1; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch die Erträge des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin betrifft.