BFH - Urteil vom 13.12.2023
VI R 3/22
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 8 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 13; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 2006 § 24;
Fundstellen:
StX 2024, 279
StuB 2024, 401
BB 2024, 1330
NWB 2024, 1434
DB 2024, 1525
BFH/NV 2024, 867
DStRE 2024, 717
FR 2024, 669
GStB 2024, 27
RdW 2024, 803
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 412/17

Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft; Berücksichtigen der Verluste aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen VI R 3/22

DRsp Nr. 2024/6154

Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft; Berücksichtigen der Verluste aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft. 2. Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Einkünften führen, sind zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.12.2021 - 3 K 412/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 8 S. 1;