Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die per Post erhobene Klage zulässig ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Eingang bei Gericht am 30. Oktober 2023) per Post Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2023.
Unter dem 6. November 2023 wurde der Prozessbevollmächtigte vom Gericht darauf hingewiesen, dass er zu dem in § 52d der () genannten Kreis derjenigen gehöre, die vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln hätten (sog. aktive Nutzungspflicht). Die Klage sei daher nicht wirksam erhoben worden. Eine Ausnahme zur sog. aktiven Nutzungspflicht bestehe nur dann, wenn die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei (§ Satz 3 ). Da er derartige Umstände bisher nicht glaubhaft gemacht habe, erhalte er vorsorglich Gelegenheit, dies unverzüglich nachzuholen (§ Satz 4 ). Zudem wurde er gebeten, in diesem Fall den Schriftsatz zusätzlich als elektronisches Dokument nachzureichen.
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