Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitig ist, ob der bestandskräftige Steuerbescheid für 2006 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Der Kläger ist unverheiratet. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, am 17. Januar 2006 geborenen Kind in M. Seit 1992 erstellt der Kläger seine Steuererklärung selbst. Wie im Vorjahr erstellte der Kläger auch für das Streitjahr seine Einkommensteuererklärung mittels elektronischer Steuererklärung (Elster), einem Steuerklärungsprogramm der Finanzverwaltung. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ daraufhin am 18. Mai 2007 einen Einkommensteuerbescheid. Dieser erwuchs in Bestandskraft.
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