FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2010
2 K 742/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Grobes Verschulden bei Verwendung des Elster-Programms der Finanzverwaltung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 742/09

DRsp Nr. 2011/11233

Grobes Verschulden bei Verwendung des "Elster"-Programms der Finanzverwaltung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung

Der Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig handelt, wenn er es unterlässt, die zur Einkommensteuererklärung dazugehörige "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" - die sich auch im "Elster"-Programm befindet - im Einzelnen durchzulesen und die darin enthaltenen Erläuterungen zu beachten, gilt auch dann, wenn die Steuererklärung mit Hilfe des "Elster"-Programms der Finanzverwaltung erstellt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der bestandskräftige Steuerbescheid für 2006 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Der Kläger ist unverheiratet. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, am 17. Januar 2006 geborenen Kind in M. Seit 1992 erstellt der Kläger seine Steuererklärung selbst. Wie im Vorjahr erstellte der Kläger auch für das Streitjahr seine Einkommensteuererklärung mittels elektronischer Steuererklärung (Elster), einem Steuerklärungsprogramm der Finanzverwaltung. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ daraufhin am 18. Mai 2007 einen Einkommensteuerbescheid. Dieser erwuchs in Bestandskraft.