OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.07.2024
5 W 28/24
Normen:
GBO § 71; InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 6; ZPO § 829; ZPO § 830;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 2341
FGPrax 2024, 260
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen OTHAL-3911-8

Grundbuchbeschwerde gegen das Grundbuchamt wegen der Zurückweisung des Eintragsgesuchs auf Eintragung der Pfändung einer angeblichen Eigentümergrundschuld; Hinweis auf ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 5 W 28/24

DRsp Nr. 2024/14487

Grundbuchbeschwerde gegen das Grundbuchamt wegen der Zurückweisung des Eintragsgesuchs auf Eintragung der Pfändung einer angeblichen Eigentümergrundschuld; Hinweis auf ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 11. April 2024 - OTHAL3911-8 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 715.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71; InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 6; ZPO § 829; ZPO § 830;

Gründe

I.

Im Grundbuch von O. ist seit dem 28. September 2022 in Abteilung III lfd. Nr. 2 aufgrund einer Bewilligung vom 8. September 2022 (Bl. 69 ff. GA-I) eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld ohne Brief zu zwei Millionen fünfhunderttausend Euro sowie 18 Prozent Zinsen jährlich und 10 Prozent Nebenleistung einmalig für die S. Bankgeschäft AG eingetragen (Grundbuchauszug vom 14. Dezember 2022, Bl. 120 GA-I), deren Pfändung die Antragstellerin beabsichtigt. Über das Vermögen der Eigentümerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist aufgrund eines am 25. August 2023 eingegangenen Antrages mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. März 2024 (Az: 1542 IN 2463/23) das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 207 ff. GA-I).