FG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2010
4 K 1011/09
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 5 Abs. 2;

Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach der Scheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 1011/09

DRsp Nr. 2010/18692

Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach der Scheidung

Eine Zusammenschau der personenbezogenen Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG mit § 5 Abs. 2 GrEStG führt zur Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach einer Scheidung.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5; GrEStG § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einbringung eines Grundstücks durch einen der Gesellschafter sowie des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes durch den anderen Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts insoweit ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist, als die Einbringung zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung der Ehe der beiden Gesellschafter erfolgte.