OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2011
8 U 154/10
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 331/06

Haftung aus fehlerhafter geburtshilflicher BehandlungEinleitung der Geburt außerhalb der Klinik durch die Hebamme als BehandlungsfehlerAnspruch der Krankenkasse aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Behandlungskosten sowie Hilfs- und HeilmittelnAnspruch der Pflegekasse aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Pflegeleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 8 U 154/10

DRsp Nr. 2022/16855

Haftung aus fehlerhafter geburtshilflicher Behandlung Einleitung der Geburt außerhalb der Klinik durch die Hebamme als Behandlungsfehler Anspruch der Krankenkasse aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Behandlungskosten sowie Hilfs- und Heilmitteln Anspruch der Pflegekasse aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Pflegeleistungen

Die Einleitung der Geburt außerhalb der Klinik stellt grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar, da die Geburt generell außerhalb der Klinik beginnt. Nur bei ungewöhnlichem Verlauf ist die frühzeitige Aufnahme in einer Klinik geboten. Ein Behandlungsfehler liegt aber dann vor, wenn die Aufnahme in einer Klinik dringend erforderlich wird, die Schwangere sich aber widersetzt und die Hebamme keinen maximalen Druck auf die Schwangere ausübt, um deren Widerstand zu brechen. Dieser Fehler ist aber nicht als grober Behandlungsfehler einzustufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.10.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.