LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2018
9 Sa 459/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 253; SGBVII § 104; AÜG § 11 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3277/16

Haftung des Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall auf dem Frankfurter Flughafen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 459/17

DRsp Nr. 2019/2291

Haftung des Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall auf dem Frankfurter Flughafen

Der Beklagten war im Hinblick auf den vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall - dem Kläger ist eine Fluggasttreppe über den Fuß gerollt - Vorsatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vorzuwerfen, weil eine Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungsrechte als Verleiherin in Bezug auf die Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Entleiherin nicht erkennbar waren. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher den für dessen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die sich daraus ergebenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind damit dem Entleiher zugewiesen. Dieser hat für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb auch in Bezug auf Leiharbeitnehmer einzustehen, während dem Verleiher als Vertragsarbeitgeber entsprechende Kontroll- und Überwachungsrechte verbleiben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Februar 2017 - 6 Ca 3277/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 253; SGBVII § 104; AÜG § 11 Abs. 6;

Tatbestand

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