FG Münster - Urteil vom 02.09.2010
5 K 4110/08 U
Normen:
AO § 191; AO § 74;
Fundstellen:
ZIP-aktuell 2010, Nr. 300

Haftung des Eigentümers von Gegenständen

FG Münster, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 4110/08 U

DRsp Nr. 2010/23135

Haftung des Eigentümers von Gegenständen

1. Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO setzt voraus, dass der Haftungsschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Gegenstands ist. 2. Eine Haftung mit den Surrogaten im Falle der Veräußerung ist von § 74 AO nicht erfasst. 3. Ein Verlust der Eigentümerstellung nach Erlass des Haftungsbescheids beeinträchtigt die Haftung nicht.

Normenkette:

AO § 191; AO § 74;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) als Eigentümer von Gegenständen gemäß § 74 der Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der Firma U GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) haftet.

Der Kl. war in den Jahren 2005 bis 2007 als Kommanditist an der KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von 25% beteiligt. Die übrigen 75% der Kommanditanteile hielt Herr J U. Die Komplementärin, die U Beteiligungs GmbH, war nicht am Kapital der KG beteiligt. Am Gewinn der KG war der Kl. zu 60% beteiligt.