FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2010
2 K 349/09
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH

FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 349/09

DRsp Nr. 2010/23051

Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH

Für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt. Auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse kann nach § 69 AO haften. Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht abdingbar.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte den Kläger in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nach §§ 34, 69 in Verbindung mit 191 Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft in Anspruch genommen hat.

Der Kläger wurde am .....2006 als Geschäftsführer der A GmbH in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der im Jahre 2005 gegründeten GmbH waren zu gleichen Teilen Herr B und Herr C. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Gebäudereinigungen.