Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte den Kläger in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nach §§ 34, 69 in Verbindung mit 191 Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft in Anspruch genommen hat.
Der Kläger wurde am .....2006 als Geschäftsführer der A GmbH in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der im Jahre 2005 gegründeten GmbH waren zu gleichen Teilen Herr B und Herr C. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Gebäudereinigungen.
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