LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.04.2018
4 Sa 208/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 256/16

Haftungsausschluss bei fahrlässigem Verlust eines Wohnheimschlüssels durch Autodiebstahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 208/17

DRsp Nr. 2018/11493

Haftungsausschluss bei fahrlässigem Verlust eines Wohnheimschlüssels durch Autodiebstahl

Keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit.

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall allen hätte einleuchten müssen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem infolge eines Kraftfahrzeugdiebstahls entwendeten Wohnheimschlüssel um einen "wertvollen Schlüssel" handelt und die Arbeitnehmerin als Wohnheimleiterin davon Kenntnis hat, reicht zur Begründung grober Fahrlässigkeit nicht aus. 2. Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Arbeitnehmerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und der rechtlich missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar ist. Selbst in Kenntnis der Bedeutung des abhandengekommen Schlüssels ist der missbilligte Erfolg, die Wegnahme des Fahrzeugs der Arbeitnehmerin einschließlich des Wohnheimschlüssels, nicht voraussehbar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 19.09.2017 - 13 Ca 256/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1; § Abs. ;