FG Köln - Urteil vom 21.08.2008
10 K 124/08
Normen:
HGB § 255 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1;

Herstellungskosten, Gebäudeteile

FG Köln, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 124/08

DRsp Nr. 2009/4947

Herstellungskosten, Gebäudeteile

1. Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und umfasst es deshalb mehrere Wirtschaftsgüter, ist bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abzustellen. 2. Eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts liegt vor, wenn die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers auf das vermietete Grundstück U-Str. in der Stadt C sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen oder als nachträgliche Herstellungskosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung - AfA - als Werbungskosten absetzbar sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks U-Str. in der Stadt C.