FG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.2011 10 K 78/10
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG auch bei An- und Weitervermietung von Immobilien
FG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 10 K 78/10
DRsp Nr. 2011/19165
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG auch bei An- und Weitervermietung von Immobilien
Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen das Grundstück oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder –verpachtung genutzt wird.Auch wenn die Neukonzeption der Hinzurechnung im Rahmen der GewSt zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und beim Pächter führt, wird hierdurch die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Pachtaufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
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