Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Umsätzen des Klägers vorgenommen hat.
Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „… Metzgerei”. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme- Überschussrechnung und versteuert die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.
2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
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