FG Köln - Urteil vom 09.10.2013
10 K 2165/12
Normen:
AO § 162; EStG § 4 Abs 3; EStG § 15; AO § 158;

Hinzuschätzung bei erheblichen Schwankungen im Zeitreihenvergleich und negativen Warenbeständen

FG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 2165/12

DRsp Nr. 2014/17269

Hinzuschätzung bei erheblichen Schwankungen im Zeitreihenvergleich und negativen Warenbeständen

Die Feststellung erheblicher Schwankungen im Zeitreihenvergleich und negativer Warenbestände bei einem Metzgereibetrieb ist Anlass, die sachliche Richtigkeit der formell ordnungsgemäßen Kassenbuchführung zu beanstanden und rechtfertigt dem Grunde nach Hinzuschätzungen.

Normenkette:

AO § 162; EStG § 4 Abs 3; EStG § 15; AO § 158;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Umsätzen des Klägers vorgenommen hat.

Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „… Metzgerei”. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme- Überschussrechnung und versteuert die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen: