Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob der Beklagte wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung des Klägers Erlöse bzw. Umsätze hinzu schätzen durfte.
Der Kläger betrieb in Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) eine Lotto-Toto-Annahmestelle mit angeschlossenem Kiosk (Tabakwaren, Zeitschriften, etc.) ... unter der Anschrift M.-straße in X.. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ermittelte seinen Gewinn in allen Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.
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