Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht- Az.:
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 02.02.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.
I.
Mit Antrag vom 02.02.2011 ist von dem Geschäftsführer der Gesellschaft über den Notar unter Vorlage eines Gesellschaftsvertrages die Eintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister beantragt worden.
In dem Gesellschaftsvertrag ist in § 1 die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit 1.000,00 € angegeben.
In § 14 heißt es:
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